Ferienjobber im Handwerk: Worauf Betriebe beim Einstellen von Schüler*innen achten sollten …
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22. Juni 2022
Die Sommerferien rücken näher und somit die Zeit, in der so manch ein*e Schüler*in sich das Taschengeld aufbessern und praktische Erfahrungen im Berufsalltag sammeln möchte. Handwerksbetriebe heißen dies natürlich willkommen, denn durch das Anbieten von Ferienjobs werden in den Urlaubszeiten personelle Engpässe umgangen. Um sich dabei an alle rechtlichen Vorgaben zu halten und diesen Prozess so unkompliziert wie möglich zu machen, hier ein paar Spielregeln, die es zu beachten gilt:
- Mindestalter: Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ganz genau, ab welchem Alter junge Menschen einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Kinder anzustellen ist strikt verboten, das heißt: erst ab 15 Jahren dürfen sich Jugendliche selbständig um einen Job bemühen.
Handelt es sich bei den gewillten Ferienjobber*innen um 13 bis 14-Jährige, ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig. Außerdem sollte es sich bei der angebotenen Arbeit um eine leichte und für Kinder geeignete Arbeit handeln. Gesundheit, Entwicklung und Sicherheit der Kinder müssen unbedingt gewährleistet sein. Darüber hinaus darf sich der Job nicht negativ auf den Schulbesuch auswirken. - Arbeitszeiten: Ebenfalls streng geregelt sind die Tageszeiten, zu denen Kinder und Jugendliche einer Arbeit nachgehen dürfen. Dies soll für altersgerechte Pausen, ausreichend Schlaf und Freizeit sorgen.
- Arbeitsschutz: Um das Wohl der Jugendlichen nicht zu gefährden, werden außerdem ungeeignete Arbeitsbereiche von Ferienjobs ausgeschlossen. Dazu zählen:
- Arbeiten an Maschinen mit Unfall-Gefahr, zum Beispiel: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen und Pressen
- Arbeiten unter starken Hitze, Kälte oder Nässe-Einflüssen
- Arbeiten unter schädlichen Einflüssen wie Lärm, Strahlen, Erschütterung oder giftigen, ätzenden und reizenden Gefahrstoffen
- Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo
4. Versicherung: Schüler*innen müssen während der Arbeit und auf dem Weg dorthin über den Arbeitgeber unfallversichert werden. Arbeitgeber melden Ferienjobs am Ende des Jahres an die Unfallversicherung. Zusätzlich müssen Ferienjobber*innen über das DEÜV-Verfahren angemeldet werden. Ferienjobber*innen, die weniger als drei Monate am Stück oder insgesamt nur 70 Arbeitstage im Jahr arbeiten, müssen sich nicht um eine Sozialversicherung kümmern, sondern bleiben in der Familienversicherung mitversichert und tragen somit keine zusätzlichen Kosten.
Vorsicht
Missachtungen werden mit hohen Bußgeldern versehen oder gar als Straftat gewertet.
5. Mindestlohn: Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz. Für minderjährige Ferienjobber*innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Pflichtpraktikant*innen gelten allerdings Ausnahmen.
6. Arbeitsvertrag: Ferienjobs für Schüler*innen sind zeitlich begrenzt und dauern meist nur wenige Wochen. Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist auch keine Kündigung nötig. Dies muss jedoch schriftlich festgehalten werden. Der Vertrag sollte die Art der Tätigkeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses und die Vergütung beinhalten.
Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.